Um kurzfristig für Entlastung im Zertifizierungsverfahren zu sorgen, wurde bereits im Juli 2022 die rechtliche Grundlage für die Zertifizierung, die „Verordnung zum Nachweis von elektrotechnischen Eigenschaften von Energieanlagen“ (NELEV) angepasst. Innerhalb des Übergangszeitraums bis zum 31.12.2025 können demnach Anlagenzertifikate B unter Auflagen ausgestellt werden.
Dazu muss der Anlagenbetreiber bzw. Elektroplaner der Zertifizierungsstelle aktiv erklären, dass das Verfahren „Anlagenzertifikat (B) unter Auflage“ gemäß §2 (2b) NELEV vom 30.07.2022 bzw. Beiblatt 2 zur FGW TR8 Rev. 09 vom 24.08.2022 angefordert wird. Alle dort aufgelisteten verbleibend offenen Nachweispunkte sind spätestens 18 Monate nach Inbetriebsetzung der ersten Erzeugungseinheit, im Zuge der Erstellung der Konformitätserklärung (und damit der Nachweis der vollständigen Erfüllung der Anforderungen der VDE-AR-N 4110) nachzuweisen.